25.01.2018
Beim Crowdfunding kommt die Finanzierung von Vorhaben durch viele Einzelpersonen, die sogenannte Crowd, zustande. Der Reiz dieses Modells liegt darin, dass Interessenten schon mit niedrigen Investitionen und ohne großen Aufwand zum Erfolg beitragen können – die Kosten werden auf viele Schultern verteilt. Organisation und Abwicklung der einzelnen Akquisemethoden können dabei sehr unterschiedlich ausgestaltet sein, meist dienen die Crowdfunding-Plattformen als Kommunikationstool zur Verbreitung der Kampagne. Gerade vor dem Hintergrund aktueller Niedrigzinsen ist Crowdfunding für Stiftungen eine effiziente Alternative zu traditionellen Finanzierungsmodellen. Zugleich bietet Crowdfunding den Stiftungen die Chance, sich als innovative Einrichtung zu positionieren, welche nicht nur nahe an der Öffentlichkeit agiert, sondern sie sogar aktiv in ihre Prozesse mit einbezieht.
Mit dem Schreiben vom 15.12.2017 äußert sich das Bundesfinanzministerium zur spendenrechtlichen Burteilung bei der Spendenmittelaakquise durch unterschiedliche Formen des Crowdfundings.
Das klassische Crowdfunding ist eine Form der Anlauffinanzierung, bei der die Unterstützer eine vorab definierte Gegenleistung für ihren Beitrag erhalten. Die Zahlung bei dieser Form des Crowdfundings ist daher nicht zum Spendenabzug berechtigt. Auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kommt es laut dem BMF nicht an. Eine differenziertere Betrachtung erfolgt beim Spenden-Crowdfunding. Hierbei handelt es sich um anlassbezogene Spendensammlungen mit einem Fundingziel. Wird dieses in der vorgeschriebenen Zeit und Höhe erreicht, erfolgt die Auszahlung an den Zuwendungsempfänger ohne Erbringung einer Gegenleistung. Ist der Zuwendungsempfänger eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist diese zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV berechtigt.