Den Zweck einer Stiftung, also ihre Aufgaben und Ziele, legt die stiftende Person bei der Errichtung in der Stiftungssatzung fest. Ihn im Nachhinein zu verändern, ist unter Umständen recht aufwendig. Um sich im Laufe der Zeit an veränderte Umstände anpassen zu können, sollte der Zweck nicht zu eng gefasst werden.
Stiftungen können zu jedem legalen, verfassungsgemäßen Zweck errichtet werden. Der Zweck darf nicht das Gemeinwohl gefährden und nicht der reinen Vermögenserhaltung dienen.
Stiftungen lassen sich in gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen einteilen.